Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Vertragsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese AGB gelten nur für Unternehmer i.S.v. § 14 Abs. 1 BGB und juristische Personen des öffentlichen Rechts (nachfolgend zusammengefasst der „Auftraggeber“).

(2) Individualvertragliche Abreden des Auftragnehmers und des Auftraggebers haben Vorrang vor diesen AGB. Sonstige abweichende oder entgegenstehende Bedingungen finden dagegen keine Anwendung, sofern der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(2) Verträge werden erst verbindlich, wenn sie durch den Auftragnehmer innerhalb von zwei Wochen in Textform bestätigt werden. Ohne ausdrückliche Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zu den Konditionen des Angebots mit der Übernahme der Abfälle zustande.

(3) Die vom Auftraggeber im Entsorgungsnachweis (verantwortliche Erklärung) gemachten Angaben sowie etwaige behördliche Auflagen sind Vertragsgrundlage und damit wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.

§ 3 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer übernimmt als alleiniges Unternehmen die im Leistungsvertrag aufgeführten Dienstleistungen für den Auftraggeber. Der Leistungsumfang beinhaltet nach Art der vereinbarten Dienstleistung

  • a) die Bereitstellung von Behältern der im Vertrag festgelegten Art, Größe und Anzahl,
  • b) den Austausch bzw. Umleerung sowie den Abzug der bereitgestellten Behälter am vereinbarten Standort und den Transport der Abfälle zur Verwertungs-/Beseitigungsanlage,
  • c) die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verwertung/Beseitigung der im Vertrag festgelegten Abfälle.

(2) Die Entsorgung erfolgt – soweit möglich – mittels eines mobilen elektronischen Erfassungssystems. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall zwecks Erfüllung der Obliegenheiten des Auftraggebers zur Abgabe der notwendigen Erklärungen und Vornahme der erforderlichen Handlungen ermächtigt. Bei der Abholung erfolgt keine Prüfung der Abfallstoffe durch den Auftragnehmer. Abrechnungsgrundlage ist die Einstufung des Abfalls durch die Entsorgungsanlage.

(3) Im Übrigen dienen alle Maßnahmen, die der Auftragnehmer neben der eigentlichen Entsorgungsleistung (z.B. Beprobung, Analyse) trifft, ausschließlich der Erfüllung der rechtlichen Pflichten des Auftraggebers.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.

(5) Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat der Auftragnehmer die Entsorgung nach Maßgabe der geänderten Regelungen durchzuführen. Hierdurch verursachte Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass jede Anfallstelle des Auftraggebers Teil einer Branchenlösung zur Verpackungsentsorgung sein kann.

§ 4 Obliegenheiten des Auftraggebers

(1) Dem Auftraggeber obliegt die Schaffung aller Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung.

(2) Bei Abrufaufträgen erfolgt der Abruf der Leistungen in Textform, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Der Auftraggeber hat die Abfälle vollständig und zutreffend zu deklarieren. Die Behälter sind ausschließlich mit den deklarierten Abfällen zu befüllen. Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind dem Auftragnehmer umgehend mitzuteilen.

(4) Mit Übernahme/Abholung der Abfälle gehen diese in das Eigentum des Auftragnehmers über. Hiervon ausgenommen sind gefährliche Abfälle und jene Abfälle, die nicht der Deklaration entsprechen. Letztere können vom Auftragnehmer zurückgewiesen oder auf Kosten des Auftraggebers entsorgt werden.

(5) Die vom Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner abfallrechtlichen Verantwortung.

(6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistung auf Verlangen zu bestätigen. Der Auftraggeber hat die Ordnungsgemäßheit der vertraglich vereinbarten Dienstleistung unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel hinsichtlich der Dienstleistung dem Auftragnehmer spätestens binnen 5 Werktagen anzuzeigen. Die vorbenannten Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber typischerweise erstmalig in der Lage ist, die Ordnungsgemäßheit der Dienstleistung zu untersuchen. Für die Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung der Mangelrüge. Nach Ablauf der nach diesen AGB jeweils geltenden Frist zur Mangelrüge sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Auftraggebers für offensichtliche Mängel ausgeschlossen.

(7) Soweit darüber hinaus eine Nachweispflicht über die ordnungsgemäße Entsorgung besteht, hat der Auftraggeber den Nachweis unter Verwendung der vom Auftragnehmer hierfür vorgesehenen Formbelege oder im Wege des elektronischen Abfallnachweisverfahrens zu führen. Hierzu ermöglicht der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Nutzung des Online-Datenverarbeitungs-Systems REGISTA nach Maßgabe der jeweils aktuellen Allgemeinen Nutzungsbedingungen. Sofern der Auftraggeber seiner Nachweispflicht – auch mittels eines Beauftragten – zum Zeitpunkt der Entsorgung nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer zur Durchführung der Entsorgung nicht verpflichtet.

(8) Alle betrieblichen Änderungen, die die Abholung der Abfälle betreffen, sind dem Auftragnehmer mindestens 4 Wochen vorher in Textform mitzuteilen. Behördliche Anordnungen, die Einfluss auf die vertragliche Dienstleistung haben, sind unverzüglich in Textform anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Mitteilungspflichten haftet der Auftraggeber für alle daraus resultierenden Kosten und Aufwendungen.

(9) Die vertraglich vereinbarten Leistungsrhythmen bzw. Leistungsphasen sind bindend. Durch den Auftraggeber verursachte vergebliche Anfahrten des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber zu vergüten. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber die Umstände der vergeblichen Anfahrt nicht zu vertreten hat. Die Höhe der geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Anfahrpauschale, sofern eine solche im konkreten Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart ist. Von einer vergeblichen Anfahrt im Sinne dieser Klausel ist auszugehen, wenn der Auftragnehmer zum vereinbarten Leistungstermin am vereinbarten Leistungsort erscheint, um die vertraglich vereinbarte Dienstleistung zu erbringen, diese jedoch aufgrund von vom Auftraggeber zu vertretenen Umständen nicht oder nicht binnen einer Wartefrist von mehr als 15 Minuten seit dem vereinbarten Leistungstermin durchführen kann.

§ 5 Gestellung von Abfallbehältern

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber für die Dauer der Entsorgung die benötigten Behältnisse mietweise zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der Mietbehälter und zur Beachtung der Bedienungshinweise des Herstellers, insbesondere zur maximalen Füllhöhe und zum zulässigen Füllgewicht. Die durch unsachgemäße Behandlung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(3) Der Auftraggeber haftet für den Verlust der Behälter, soweit der Verlust in seinem Verantwortungsbereich eingetreten ist. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber den Verlust nicht zu vertreten hat. Ersatzansprüche bemessen sich nach dem jeweiligen Wiederbeschaffungspreis.

(4) Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Übernahme der Behälter nach Beendigung der vereinbarten Entsorgungsdienstleistung.

(5) Der Auftraggeber hat für eine problemlose Zufahrtsmöglichkeit zu sorgen. Etwaige Zufahrtswege sind entsprechend zu sichern und freizuhalten. Es sind alle Maßnahmen zur sicheren Begehbarkeit der Flächen zu treffen. Bei winterlichen Wetterverhältnissen ist insbesondere eine Schneebeseitigung und Streupflicht des Auftraggebers erforderlich.

(6) Eine Bereitstellung der Abfallbehälter im Bereich von Hydranten und auf Versorgungsleitungen ist ausgeschlossen. Die ausgewählten Standorte müssen im Übrigen für eine Anfahrt mit einem LKW (ca. 18 t) geeignet sein.

§ 6 Preise

(1) Es gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vereinbarten Preise des Auftragnehmers. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Im Preis nicht enthalten sind:

  • ggf. anfallende Mautgebühren,
  • nach Vertragsabschluss neu entstehende und in dem jeweiligen Vertrag nicht enthaltene öffentlich-rechtliche Entsorgungsabgaben.

(3) Verzögert sich die vereinbarte Entsorgung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber zu berechnen.

(4) Besondere, bei Auftragserteilung nicht vorhersehbare und damit nicht kalkulierbare zusätzliche Leistungen, wie z.B. eine vom Auftragnehmer nicht verschuldete Be- und Entladung von Abfällen, nicht vertragsgemäße Abfälle oder geänderte Einsatzorte, sind nicht im Preis enthalten und werden gesondert berechnet.

§ 7 Abrechnung

(1) Der Auftraggeber hat die Rechnungen des Auftragnehmers nach Rechnungserhalt innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Rechnungsbetrages beim Auftragnehmer.

(2) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers wegen Zahlungsverzuges bleiben unberührt.

(3) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen oder zur Zurückbehaltung von Zahlungen nur berechtigt, wenn diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 8 Gewährleistung und Haftung

(1) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die im Rahmen dieses Vertrages übernommenen Entsorgungsleistungen ordnungsgemäß erbracht werden. Offensichtliche Mängel der Dienstleistung sind innerhalb der unter § 4 genannten Frist anzuzeigen.

(2) Bei nachgewiesenen Mängeln der Dienstleistung hat der Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers Anspruch auf Nachbesserung oder Neuverrichtung der betreffenden Dienstleistung. Schlägt die Nachbesserung oder Neuverrichtung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder – bei nicht unerheblichen Mängeln – Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.

(3) Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den durch eine nicht vertragsgemäße Erfüllung seiner Pflichten entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 9 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Dienstleistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Dienstleistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei dem Auftragnehmer oder einem seiner Unterlieferanten eintreten.

(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt eintritt.

§ 10 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • der Auftraggeber mit zwei aufeinander folgenden Zahlungen in Verzug gerät,
  • der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt und hierdurch die Durchführung des Vertrages erheblich gefährdet ist.

(3) Jede Kündigung bedarf der Textform.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogenen Daten des Auftraggebers unter Beachtung der Datenschutzgesetze, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Die Daten werden nur für Zwecke der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten oder mit Einwilligung des Auftraggebers verwendet.

(3) Der Auftraggeber hat das Recht, Auskunft über die beim Auftragnehmer gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen sowie die Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten zu fordern.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.